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   RG, 06.02.1933 - VI 328/32   

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RG, 06.02.1933 - VI 328/32 (https://dejure.org/1933,573)
RG, Entscheidung vom 06.02.1933 - VI 328/32 (https://dejure.org/1933,573)
RG, Entscheidung vom 06. Februar 1933 - VI 328/32 (https://dejure.org/1933,573)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wann ist eine Grundstücksbelastung verschuldet? 2. Welche Wirkung hat eine Auflassungsvormerkung, die zu Gunsten des wahren Grundstückseigentümers anstatt eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden ist? 3. Können Verwendungen als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 139, 353
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BayObLG, 11.11.2002 - 1Z BR 53/01

    Auslegung eines Erbvertrages - gegenseitige Erbeinsetzung mit

    Die Vormerkung hat keine Rückwirkungen auf diesen Anspruch; sie kann ihn weder schaffen noch erweitern (RGZ 139, 353/356; Staudinger/Gursky aaO Rn. 16); sie ist vielmehr nur wirksam, wenn der Anspruch, zu dessen Sicherung sie dienen soll, seinem Inhalt nach vormerkungsfähig ist und zudem wirklich besteht bzw. künftig entstehen kann; sie geht notwendigerweise unter, wenn der Anspruch erlischt oder feststeht, dass er nicht mehr entstehen kann (BayObLG Rpfleger 1993, 58/59; Staudinger/Gursky aaO Rn. 16).
  • BGH, 21.10.2005 - V ZR 63/05

    Inhalt des Grundbuchberichtigungsanspruchs; Tragweite der Eigentumsvermutung zu

    Zwar kann der Anspruch auf Berichtigung in der Form eines Auflassungsantrags geltend gemacht werden, wenn die gebotene Auslegung das richtige Rechtsschutzziel erkennen lässt (Senat, Urt. v. 20. September 2002, V ZR 198/01, VIZ 2003, 36, 37; vgl. auch RGZ 139, 353, 355 f.; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 894 Rdn. 26).
  • BGH, 20.09.2002 - V ZR 198/01

    Anwendung des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b EGBGB

    Die Rechtsprechung hat es nämlich zugelassen, daß der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs in der Form eines Auflassungsantrags geltend gemacht wird, wenn die gebotetene Auslegung - wie hier - das richtige Rechtsschutzziel erkennen läßt ( vgl. RGZ 139, 353, 355 f; RG SeuffA Nr. 11; RG WarnR 1929 Nr. 44; KG OLGE 15, 344, 345; 19, 285, 286; ferner Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 894 Rdn. 30; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 894 Rdn. 26; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 894 Rdn.8; RGRK-BGB/Augustin, § 894 Rdn. 33; dagegen Staudinger/Gursky, BGB [1996], § 894 Rdn. 93; Soergel/Stürner, BGB, 10. Aufl. § 894 Rdn. 21).
  • KG, 02.06.2023 - 7 U 127/21

    Missbrauchsverbot bei einer Rüge des Missbrauchs einer Vollmacht

    Die Vormerkungssicherung beseitigt nicht etwaige dem Anspruch entgegenstehende Einreden und Einwendungen (vgl. § 886 BGB; MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl. 2023, § 883 Rn. 6; s. auch RG, Urteil vom 6. Februar 1933 - VI 328/32 - RGZ 139, 353 ; BayObLG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1Z BR 53/01 - juris Rn. 41).
  • BGH, 17.11.2000 - V ZR 294/99

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrages

    Ob dieser Anspruch mit der Klage auf Auflassung durchgesetzt werden kann (so RGZ 139, 353, 355; RG, WarnRspr. 1929 Nr. 44), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2023 - 9 U 149/19

    Grenzen der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Veräußerung eines

    Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Landgericht angeführten Urteil des RG vom 06.02.1933 - VI 328/32 (RGZ 139, 353, zugänglich über BeckRS 1933, 100149), das Raff in MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 989 BGB Rn. 14 zum Beleg der Auffassung zitiert, der Besitzer habe für die Zwangsvollstreckung "jedenfalls" einzustehen, wenn er dem Eigentümer nicht Gelegenheit zur Intervention gegeben habe.
  • OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 156/02

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vereitelung der Erfüllung eines

    Auf einen gemäß § 894 BGB zu stützenden dinglichen Grundbuchberichtigungsanspruch - der auch in der Form des geltend gemachten Anspruchs auf dingliche Rechtsübertragung geltend gemacht werden kann (RGZ 139, 353, 355 f.) - können die Beklagten sich nicht berufen, weil nämlich das Grundbuch nicht zu ihren Ungunsten unrichtig ist.
  • BGH, 29.04.1964 - V ZR 119/63
    Die Stellung, in der sich der Bucheigentümer gegenüber dem wirklichen Eigentümer befindet, ist jedoch der Stellung des Besitzers gegenüber dem wirklichen Eigentümer so wesensverwandt, daß die Anwendung des § 989 BGB auf Fälle solcher Art geboten ist (RGZ 121, 335, 336; 139, 353, 354; 158, 40, 45; ebenso Palandt a.a.O. § 989 Anm. 1 b; BGB RGRK 11. Aufl. § 989 Anm. 12; Staudinger a.a.O. § 989 Anm. 1 b; Erman a.a.O. § 989 Anm. 2 a).
  • BGH, 04.12.1953 - V ZR 108/52

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung kann aber der Eigentümer statt der Grundbuchberichtigung Auflassung verlangen; der Verpflichtete wird in der Regel dadurch nicht beschwert, daß statt des dinglichen Anspruchs aus § 894 BGB der schuldrechtliche Bereicherungsanspruch geltend gemacht wird (RGZ 139, 353 [355] RG Warn 1929, Nr. 44; RGRK § 894 Anm. 3).
  • BGH, 20.09.2002 - V ZR 198/01
    Die Rechtsprechung hat es nämlich zugelassen, daß der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs in der Form eines Auflassungsantrags geltend gemacht wird, wenn die gebotetene Auslegung - wie hier - das richtige Rechtsschutzziel erkennen läßt ( vgl. RGZ 139, 353, 355 f; RG SeuffA Nr. 11; RG WarnR 1929 Nr. 44; KG OLGE 15, 344, 345; 19, 285, 286; ferner Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 894 Rdn. 30; MünchKomm- BGB/Wacke, 3. Aufl., § 894 Rdn. 26; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 894 Rdn.8; RGRK-BGB/Augustin, § 894 Rdn. 33; dagegen Staudinger/Gursky, BGB [1996], § 894 Rdn. 93; Soergel/Stürner, BGB, 10. Aufl. § 894 Rdn. 21).
  • BGH, 12.07.1956 - 3 StR 79/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.04.1976 - IV ZR 51/75

    Zulässigkeit der Stützung einer Sprungrevision auf Mängel des Verfahrens -

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